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Art. 1 § 78 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1971 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7801.01.197130.04.1993 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 391/1970

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

6. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

Paragraph 78, Gültige Ausfüllung

  1. Absatz eins,Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (Paragraph 79, Absatz 2,), eindeutig zu erkennen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007172

Alte Dokumentnummer

N11970132870